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Revision der Geldwäschereiverordnung: Kritik von proFonds zeigte Wirkung

Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) werden Vereine, die mehrheitlich Gelder im Ausland sammeln oder verteilen, einer Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister unterstellt. Das GwG bestimmt, dass von dieser allgemeinen Pflicht auf Verordnungsebene Ausnahmen vorgesehen werden sollen. Nur die Vereine sollen sich eintragen müssen, die tatsächlich einem Risiko ausgesetzt sind, für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Der Entwurf zur Verordnung zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung, GwV) sah keinerlei Ausnahme von den zusätzlichen Pflichten für Vereine vor (» mehr dazu), obwohl das Gesetz dies ausdrücklich verlangte.

Deshalb hat proFonds den Entwurf der GwV in der Vernehmlassung stark kritisiert. Dies erfolgreich, wie sich nun zeigt. Am 31. August 2022 hat der Bundesrat die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens veröffentlicht und die angepasste GwV verabschiedet. Im Gegensatz zum Entwurf sieht die definitive Verordnung nun ausdrücklich Ausnahmen für Vereine vor, die ein geringes Risiko aufweisen, für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Damit wird insofern der risikobasierte Ansatz umgesetzt, der die ganze Vorlage eigentlich prägen sollte. Die Ausnahmebestimmung sieht vor, dass Vereine, die ihre Zahlungen über einen Finanzintermediär im Sinne des GwG (in der Regel eine Bank) abwickeln und eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz haben, von der Eintragungspflicht befreit sind, wenn sie im Ausland nicht mehr als CHF 100’000 verteilt oder gesammelt haben.

Damit konnte proFonds sein Anliegen durchsetzen und die zu pauschalen neuen Pflichten für Vereine mit Auslandsbezug einschränken. proFonds wird die Umsetzung der neuen Bestimmungen in der Praxis nun eng begleiten.  

Das revidierte GwG tritt voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft.