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Offenlegung der Vergütungen von Stiftungsrat und Geschäftsleitung gegenüber der ESA: Pragmatischer Ansatz erreicht

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Stiftungen die Vergütungen an den Stiftungsrat und die Geschäftsleitung gegenüber der Stiftungsaufsicht offenlegen. Dies gilt das erste Mal für das Geschäftsjahr 2023. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) verlangte in ihrem Anfang 2023 publizierten Merkblatt, dass jede Stiftung den Gesamtbetrag für den Stiftungsrat UND den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds angibt. Dies widersprach klar dem Wortlaut des Gesetzes. Das Gesetz verlangt die Offenlegung des Gesamtbetrags.

Dagegen wehrte sich proFonds. Mit Erfolg!

Wir intervenierten bei der ESA. Dank dem konstruktiven Dialog konnte nun eine pragmatische Praxis erarbeitet werden. Diese sieht vor, dass

  • die ESA wie bisher im Formular A1 bzw. auf EasyGov bei der Eingabe der Jahresberichterstattung den Gesamtvergütungsbetrag des Stiftungsrates als Gremium und den Gesamtvergütungsbetrag der Geschäftsleitung als Gremium verlangt.
  • ab einem Gesamtbetrag der Vergütungen des Stiftungsrates von CHF 50’000, im Formular eine Aufschlüsselung pro Stiftungsratsmitglied vorgenommen werden muss, ab CHF 50’000 würde die ESA ohnehin weitere Informationen einholen).
  • die Aufschlüsselung der Honorare anonymisiert erfolgen kann, d.h. ohne Nennung der Namen und ohne Hinweis auf die jeweilige Funktion im Gremium.
  • der Gesamtbetrag der Vergütungen, der auf die Geschäftsleitung entfällt, nicht aufzuschlüsseln ist.

Im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag erscheint uns diese Praxis als wesentlicher Fortschritt. Wir begrüssen insbesondere den gesetzeskonformen Verzicht auf die Aufschlüsselung der Vergütungen der Geschäftsleitung und den doch geringen administrativen Mehraufwand für die überschaubare Anzahl betroffener Stiftungen in Bezug auf die Stiftungsratsvergütungen ab CHF 50’000.-