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OECD verlangt Register mit wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen: proFonds reicht Stellungnahme dagegen ein

Eine neue Vorgabe der OECD soll das Leben der Stiftungen und Vereine schwerer machen. Dagegen regt sich Widerstand.

Es soll ein zusätzliches Mittel zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingeführt werden: das sog. Transparenzregister. In das Register müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen eingetragen werden. Das Register soll dadurch die Transparenz erhöhen und die Identifikation besagter Personen erleichtern. Auch Stiftungen und Vereine müssen gemäss Gesetzesentwurf des federführenden Staatssekretariats für Finanzfragen (SIF) ihre wirtschaftlich berechtigten Personen eintragen.

proFonds begrüsst die gezielte Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. proFonds setzt sich klar dafür ein, dass gemeinnützige Stiftungen und Vereine nicht als Tarnung für kriminelle Aktivitäten gegründet oder später dafür missbraucht werden. Der Gesetzesentwurf ist jedoch ein untaugliches Mittel dazu.

Während bei Kapitalgesellschaften stets wirtschaftlich berechtigte Personen bestehen, gibt es bei Stiftungen und Vereinen keine solchen. Weder eine Stiftung noch ein Verein haben Personen, die am Stiftungs- oder am Vereinsvermögen berechtigt sind. Das Stiftungsvermögen gehört der Stiftung. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein.

Behelfsmässig sollen – weil es eben keine wirtschaftlich berechtigten Personen gibt – die ranghöchsten Personen des Leitungsorgans eingetragen werden. Bei Stiftungen wäre dies in der Regel das Stiftungsratspräsidium, beim Verein das Vereinspräsidium.

Die Eintragung der genannten Personen als wirtschaftlich berechtigte Personen birgt für diese ein erhebliches Risiko. Stellen Sie sich vor, eine ausländische Steuerbehörde geht davon aus, dass Sie als Stiftungsrats- oder Vereinspräsident:in am gesamten Stiftungs- bzw. Vereinsvermögen wirtschaftlich berechtigt sind. Die Folgen sind nicht abzuschätzen. Plötzlich stehen Sie auf einer Sanktionsliste oder müssen tausende von Steuern nachzahlen aufgrund eines Vermögens, das nicht Ihnen gehört. proFonds stellt sich daher klar auf den Standpunkt, dass gemeinnützige Stiftungen und Vereine gleich wie Vorsorgeeinrichtungen von der Eintragungspflicht auszunehmen sind. Sollte an der Eintragungspflicht festgehalten werden, ist zumindest im Gesetz explizit erwähnt werden, dass die obersten Mitglieder der Leitungsorgane lediglich ersatzweise, also an Stelle einer wirtschaftlich berechtigten Person, eingetragen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Personen, die eingetragen werden, keinem Risiko ausgesetzt werden.

Mehr dazu lesen Sie in der » Vernehmlassung, die proFonds eingereicht hat.