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Ein grosser Etappensieg für den Stiftungsstandort Schweiz und proFonds

Am 14. September 2021 ist der Nationalrat einstimmig auf die parlamentarische Initiative (pa.Iv) Luginbühl zur Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz eingetreten. Er ist dem Ständerat gefolgt und hat beschlossen, die Stifterrechte zu optimieren und Änderungen der Stiftungsurkunde zu vereinfachen. Darüber hinaus folgt der Nationalrat seiner Rechtskommission und hat beschlossen, zwei Aspekte wieder in die Vorlage aufzunehmen, die vom Ständerat zuvor gestrichen worden waren.

Bei den beiden wiederaufgenommenen Massnahmen handelt es sich um die Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde (Massnahme 2 der pa.Iv.) und der angemessenen Honorierung der Organe gemeinnütziger Organisationen (Massnahme 8 der pa.Iv.)

Wieso braucht es die Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde?
Die bereits existierende, aber gesetzlich nicht geregelte Stiftungsaufsichtsbeschwerde erweist sich in der heutigen Praxis als untaugliches Rechtsmittel zur Gewährleistung der rechtskonformen Stiftungsführung. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und umschreibt die Legitimation zur Beschwerde nicht sachgemäss bzw. zu einseitig. Um die Good Governance und die Rechtskonformität der Stiftungsführung zu stärken, bedarf es also der präzisierenden Kodifizierung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Diese verhindert auch, dass die Beschwerde zur uferlosen Popularbeschwerde verkommt.

Die Änderungen im Steuerrecht sehen vor, dass die Ausbezahlung eines angemessenen Honorars an das strategische Leitungsorgan der Stiftung oder NPO kein Grund für die Verweigerung oder den Entzug der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sein darf.

Wieso braucht es diese Regelung betreffend Stiftungsrats- und Vorstandshonorare?
Immer weniger Personen sind bereit, in gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen als Stiftungsrats- bzw. Vorstandsmitglied mitzuwirken. Es wird daher immer schwieriger, Personen zu finden, die zur Übernahme eines ehrenamtlichen Mandats bereit sind. Die Möglichkeit der angemessenen Honorierung hilft bei der Rekrutierung kompetenter Organmitglieder und fördert die gewünschte und auch notwendige Professionalisierung des Stiftungs- bzw. Gemeinnützigkeitswesens. Die vorgeschlagene Regelung verhindert auch allfällige Honorarexzesse. Denn das Honorar muss angemessen sein. Dabei spielt die Grösse der Stiftung bzw. der NPO, der Zeitaufwand, die Verantwortung und die fachliche Komplexität der Tätigkeit eine wichtige Rolle. Nicht angemessen ist ein Honorar, wenn es in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. Aus diesen Gründen darf eine angemessene Honorierung der Organe kein Hindernis für die Steuerbefreiung der betreffenden gemeinnützigen Organisationen darstellen.

proFonds begrüsst die Beschlüsse des Nationalrats, insbesondere die Wiederaufnahme der Massnahmen 2 und 8, zu der es nicht zuletzt dank unseres Engagements gekommen ist. Wir sind überzeugt, dass sich der Einsatz lohnt, denn sowohl die gesetzliche Verankerung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde als auch die steuerliche Zulässigkeit einer angemessenen Honorierung von Stiftungsrat bzw. Vorstand sind für die Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz von grosser Bedeutung.

Der Ständerat befindet bereits am 22. September 2021 über die erweiterte Vorlage.

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» Schreiben von proFonds an alle Mitglieder des Ständerats