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Neues Stiftungsrecht – eine Übersicht

Unter dem Titel „Stärkung des Stiftungsstandort Schweiz“ wurden diverse Änderungen im Stiftungsrecht vorgenommen. Diese treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

 

Aufnahme der Stiftungsaufsichtsbeschwerde ins Gesetz (Art. 84 Abs. 3 nZGB)

Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde war in der Praxis zwar anerkannt, aber nicht im Gesetz verankert. Die Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde wurde von den Eidgenössischen Räten nun definitiv in das Gesetz aufgenommen. Ab dem 1. Januar 2024 können sich Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, die ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erheben.

 

Stärkung der Stifterrechte: Organisationsänderungsvorbehalt (Art. 86a nZGB)

Vom Parlament beschlossen wurde auch eine Stärkung der Stifterrechte durch den sogenannten Organisationsänderungsvorbehalt.

Stifter können sich eine auch tiefgreifende Organisationsänderung alle zehn Jahre in den Statuten vorbehalten. Dies ist eine Vervollständigung der bereits seit 2006 bestehenden Regelung, wonach sich Stifter alle zehn Jahre eine Änderung des Stiftungszwecks vorbehalten können.

Gemäss Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) kann der Änderungsvorbehalt bereits vor Inkrafttreten des revidierten Artikels in neue Statuten aufgenommen werden, sofern dieser ausdrücklich vorgesehen wird und die Gründungsurkunde nach dem 30. Juni 2022 unterzeichnet wurde.

 

Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsstatuten (Art. 86b und Art. 86c nZGB)

Änderungen der Stiftungsstatuten werden erleichtert: Solche Änderungen sind in einfacher Schriftlichkeit, das heisst ohne notarielle Verurkundung, möglich. Es genügt die Änderungsverfügung der Aufsichtsbehörde gestützt auf eine entsprechende Neufassung der Statuten.

Ausserdem werden sogenannte unwesentliche Statutenänderungen weiter erleichtert. Es genügt, wenn die Änderung sachlich gerechtfertigt ist (nicht mehr „aus triftigen sachlichen Gründen geboten“ erscheinen) und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

Zu den gesetzlichen Neuerungen geht es hier: https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/452/de