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Mehrwertsteuer (MWST): Systemwidrige Besteuerung von Naturalspenden

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beabsichtigt, Naturalspenden wie zum Beispiel das kostenlose Zurverfügungstellen von Personal oder Infrastruktur an „eng verbundene“ Stiftungen und Vereine der MWST zu unterstellen. Dies ist systemwidrig: Spenden sind keine Umsätze und daher nicht MWST-pflichtig. Jetzt regt sich Widerstand.

In der ersten Jahreshälfte kündigte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Praxisänderung in Bezug auf Naturalspenden an „eng verbundene“ Stiftungen und Vereine an. Diese können zum Beispiel darin bestehen, dass der Stifter bzw. Gründer einer gemeinnützigen Stiftung bzw. einem gemeinnützigen Verein Personal oder Infrastruktur (Büroräumlichkeiten) kostenlos zur Verfügung stellt. Solche Naturalspenden sollen MWST-pflichtig werden, wenn sie „eng verbundenen Personen“ zugewendet werden. Nach Auffassung der ESTV gilt eine Stiftung oder ein Verein gegenüber einer Person oder Organisation (z.B. Stifter oder Gründer) namentlich dann als eng verbunden, wenn die Stiftung oder der Verein über keine eigenen Mittel und Ressourcen verfügt, die ihr/ihm ermöglichen, ihren/seinen Zweck zu erfüllen und die benötigten Mittel von der Person oder Organisation zur Verfügung gestellt werden, von der die Stiftung bzw. der Verein wirtschaftlich und personell abhängig ist. Die MWST soll auf dem Betrag berechnet werden, der ein unabhängiger Dritter für die zugewendeten Leistungen zahlen müsste.

Eine solche Besteuerung von Naturalspenden widerspricht dem MWST-System. Gegenstand der MWST sind Umsätze, d.h. Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen ein Entgelt. Der entsprechende Austausch von Leistung und Gegenleistung stellt Umsatz dar und ist MWST-pflichtig. Spenden sind jedoch einseitige Leistungen. Sie erfolgen unentgeltlich. Daher fehlt es am Umsatz und damit am Gegenstand der MWST. Das MWST-Gesetz unterscheidet nicht zwischen Geld- und anderen Spenden wie zum Bespiel Naturalspenden. Die geplante Praxisänderung der ESTV will somit eine Unterscheidung treffen, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Naturalspenden werden auch nicht zu steuerpflichtigem Umsatz, wenn sie an „eng verbundene“ Stiftungen oder Vereine ausgerichtet werden. Denn auch dort erbringt der Spender eine einseitige Leistung, ohne eine Gegenleistung zu erwarten und zu erhalten. Aufgrund der engen Verbundenheit zwischen Spender und bedachter Organisation einen MWST-pflichtigen Umsatz zu fingieren, ist ein sachfremdes, künstliches Konstrukt.

Betroffen von der Praxisänderung wären insbesondere Stiftungen und Vereine, die von anderen gemeinnützigen Organisationen gegründet und unterstützt werden. Aber ebenso von Unternehmen im Sinn der Corporate Social Responsibility errichtete Stiftungen (Corporate Foundations).

Inzwischen regt sich Widerstand. Nationalrätin Daniela Schneeberger (FDP BL) hat in der Sommersession 2022 kritische Fragen zur geplanten Praxisänderung an den Bundesrat gerichtet. proFonds lehnt die Praxisänderung dezidiert ab. Eine systemwidrige Besteuerung von Naturalspenden kommt nicht in Frage. Es kann nicht sein, dass der Staat daran verdient, wenn Stifter bzw. Gründer die von ihnen errichtete Stiftung bzw. gegründeten Verein nicht nur mit Geld, sondern auch auf andere Weise unterstützen, damit diese ihren gemeinnützigen Zweck zum Wohl der Allgemeinheit erfüllen können. proFonds hat seinen ablehnenden Standpunkt in einer » ausführlichen Stellungnahme an die ESTV festgehalten. In der Antwort auf die Fragen von Nationalrätin Schneeberger hat der Bundesrat inzwischen signalisiert, dass er nochmals über die Bücher gehen und die geplante Praxisänderung überdenken wolle. proFonds bleibt dran und wird weiter über die Sache berichten.