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Mehr Freiheit für Erblasser:innen: Eine Chance für gemeinnützige Stiftungen/NPO

Es ist soweit. Das neue Erbrecht ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Neuerungen sind auch für gemeinnützige Stiftungen und NPO wichtig. Denn mit der Revision des Pflichtteilsrechts können Erblasser:innen freier über ihrenNachlass verfügen. Entsprechend können gemeinnützige Organisation mehr bedacht werden. Grund genug, die Änderungen kurz zu analysieren.

Alle sind frei, mit ihrem Vermögen zu tun und zu lassen, was sie möchten. Diese Freiheit erfährt beim Versterben eine Einschränkung. Im Schweizer Erbrecht gilt nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung von bestimmten Erbenkategorien: die sog. pflichtteilsgeschützten Erben. Das sind Erben (Kinder und Ehegatten), die Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass haben (der bisherige Pflichtteil der Eltern ist weggefallen). Über den Rest können Erblasser:innen frei verfügen (frei verfügbare Quote).

Was ändert sich nun? Die Pflichtteile werden reduziert. Damit wird die frei verfügbare Quote grösser. Erblasser:innen können also freier über ihren Nachlass verfügen.

Hinterlassen Erblasser:innen Kinder und Ehegatten, so war es bis zum 31. Dezember 2022 Pflicht, einen Viertel dem überlebenden Ehegatten und drei Achtel den Kindern zu überlassen. Über die restlichen drei Achtel konnte frei verfügt werden. Neu beträgt der Anteil der Kinder und des Ehegatten jeweils ein Viertel, über die andere Hälfte des Nachlasses können die Erblasser:innen  frei verfügen. Hinterlassen die Erblasser:innen keine Kinder, beträgt die frei verfügbare Quote ab dem 1. Januar 2023 fünf Achtel (zuvor die Hälfte). Kinder von nicht (mehr) verheirateten Erlasser:innen erhalten neu die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil.

Damit wird die Gestaltungsfreiheit der Erblasser:innen mit der Gesetzesrevision erheblich vergrössert. Im Hinblick auf die rund CHF 95 Mia., die im Jahr 2019 in der Schweiz vererbt wurden, bedeutet die Lockerung des Pflichtteilsrechts für gemeinnützige Organisationen eine spannende Option. Das Nachlassmarketing und Testamentsspenden sind von den Neuerungen unmittelbar betroffen.

Daneben ist es auch wichtig, dass die bedachte Organisation die richtige Rolle im Erbfall erhält. Es ist nämlich ein erheblicher Unterschied, ob eine gemeinnützige Stiftung oder NPO als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt wird.

Wollen Sie eine gemeinnützige Organisation bedenken oder sollen Sie als gemeinnützige Organisation bedacht werden und bestehen hierzu noch Fragen? Gerne können Sie uns rund ums Thema Erben und Nachlass kontaktieren.