• Aktuell
  • Geldwäscherei: Müssen sich alle Vereine seit dem 1. Januar 2023 ins Handelsregister eintragen lassen?
  • Interessenwahrung
  • Weitere Themen

Geldwäscherei: Müssen sich alle Vereine seit dem 1. Januar 2023 ins Handelsregister eintragen lassen?

Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) werden Vereine, die mehrheitlich Gelder im Ausland sammeln oder verteilen, einer Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister unterstellt. Gilt das nun für alle Vereine mit einem Auslandsbezug? Nein, die Verordnung sieht trotz Widerstand des Bundesrats Ausnahmen vor.

Das Gesetz besagt, dass sich nur die Vereine eintragen müssen, die tatsächlich einem Risiko ausgesetzt sind, für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden (risikobasierter Ansatz). Das GwG bestimmt ausserdem, dass auf Verordnungsebene  Ausnahmen von der allgemeinen Pflicht vorgesehen werden sollen. Der Entwurf zur Verordnung zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung, GwV) sah keinerlei Ausnahme von den zusätzlichen Pflichten für Vereine vor, obwohl das Gesetz dies ausdrücklich verlangte.

Auf Intervention von proFonds hin wurden für Vereine, die ein geringes Risiko aufweisen,  Ausnahmen in die definitive Verordnung  aufgenommen. Diese sieht nun vor, dass Vereine, die ihre Zahlungen über einen Finanzintermediär im Sinne des GwG (in der Regel eine Bank) abwickeln und eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz haben, von der Eintragungspflicht befreit sind, wenn sie im Ausland nicht mehr als CHF 100’000 verteilt oder gesammelt haben.

Damit werden nicht alle Vereine mit einem Auslandsbezug verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen.

Die Gesetzesänderung sieht noch weitere Pflichten für Vereine vor, die seit dem 1. Januar 2023 gelten:

  • Mitgliederverzeichnis gemäss Art. 61a ZGB: Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen ein Verzeichnis führen, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden. Der Verein muss sicherstellen, dass jederzeit in der Schweiz darauf zugegriffen werden kann. Des Weiteren sieht das Gesetz eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist für die Angaben im Verzeichnis vor.
  • Wohnsitzpflicht gemäss Art. 69 Abs. 2 ZGB: Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.