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Reform des Aktienrechts verabschiedet: Die neuen Bestimmungen betreffen auch Stiftungen

Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die bereinigte Vorlage zur Aktienrechtsrevision genehmigt. Damit erhalten die Aktiengesellschaften in der Schweiz nach jahrelangem Hin und Her einen neuen gesetzlichen Rahmen. Die Änderungen haben auch Auswirkungen für Stiftungen:

  • Offenlegungspflicht von Vergütungen des Stiftungsrats: Gemäss dem neuen Art. 84b ZGB muss das oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen bekannt geben.
  • Benachrichtigungspflicht: Nach dem neuen Art. 84a ZGB muss der Stiftungsrat die Aufsichtsbehörde im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung informieren, was im Wesentlichen dem geltenden aktienrechtlichen Mechanismus entspricht.
  • Anfechtungsrecht: Bei Fusionen von kirchlichen und Familienstiftungen wird gewissen Destinatären und Stiftungsratsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht zugestanden (Art. 84 FusG neu).

Das neue Aktienrecht wird voraussichtlich Anfang 2022 in Kraft treten.