Dass die ausschliesslich politische Tätigkeit nicht gemeinnützig ist und daher keine Steuerbefreiung begründen kann, hält bereits das Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV fest. Daher ist das Geforderte in der Praxis der Steuerbehörden bereits fest verankert. Kann daraus aber der Schluss gezogen werden, dass gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen gar nicht politisch engagiert sein dürfen? Nein, diese Schlussfolgerung ist so nicht korrekt, denn es ist durchaus denkbar, dass der Zweck von gemeinnützigen Organisationen auch das Einbringen in den politischen Diskurs erfordert. In solchen Fällen ist ein politisches Engagement gerade vom gemeinnützigen Zweck, der die Steuerbefreiung begründet, mitumfasst und damit Teil der im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit. So ist es kaum vorstellbar, wie eine Stiftung oder NPO, die sich für Demokratie einsetzt, was unbestritten im Allgemeininteresse liegt, ihren Zweck erfüllen soll, wenn sie nicht mehr am politischen Diskurs teilnehmen kann. Dasselbe gilt für Umweltschutz- oder Tierschutzorganisationen. Eine Beteiligung am politischen Diskurs und die Mitgestaltung der Gesetzeslage in den vom Zweck bestimmten Bereichen kann Element der Zweckerfüllung sein. Zweckerfüllung darf aber nie zum Entzug der Steuerbefreiung führen.
Damit muss eine Beteiligung am politischen Diskurs möglich bleiben, wenn dies zur Zweckerfüllung erforderlich sein kann. Ein angedrohter Entzug der Steuerbefreiung würde faktisch zu einem politischen Maulkorb gemeinnütziger Organisationen führen. Damit droht eine Verarmung des politischen Diskurses in der Schweiz. Aus diesem Grund lehnt proFonds die Motion ab und hat Herrn Bundesrat Ueli Maurer, dem Vorsteher des zuständigen Departements, die Ablehnung bereits persönlich unterbreitet.