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Automatischer Informationsaustausch AIA: Vernehmlassung eröffnet

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2024 die Vernehmlassung zur Erweiterung des internationalen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) eröffnet. Die Erweiterung betrifft den neuen AIA über Kryptowerte sowie die Änderung des Standards für den AIA über Finanzkonten. Damit setzt die Schweiz die Weiterentwicklung des AIA-Standards der OECD um.

Zur Erinnerung:
Die Ausnahme gemeinnütziger Stiftungen und Vereine vom Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen AIA bleibt in der Schweiz bestehen und wird nun im Schweizer Gesetz verankert. Das ist erfreulich und erspart den betroffenen Organisationen Kosten von CHF 10’000 oder mehr pro Jahr. Weniger erfreulich war die Tatsache, dass sich die Schweizer Behörden bei der Übertragung der entsprechenden OECD-Regelung ins Schweizer Recht am für die OECD üblichen Sprachduktus orientiert haben. In anderen Worten: Der Gesetzestext war viel zu lang und komplett unverständlich. Da es uns ein Anliegen ist, dass die Formulierung konkret, praxistauglich und verständlich ist, haben wir uns mehrfach mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, das für die Ausarbeitung des entsprechenden Gesetzes zuständig ist, ausgetauscht. Nach einigem Hin und Her konnte erreicht werden, dass die schlimmsten behördensprachlichen Auswüchse aus dem Gesetzesentwurf verbannt wurden.

Wenn man liest, was nach der Überarbeitung noch übriggeblieben ist, kann man erahnen, wie heftig unser Kopfschütteln war, als wir den damals noch nicht gekürzten Text das erste Mal gelesen haben.  Hier also die gekürzte Version: Ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger gilt als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger und somit als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er die vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen erfüllt und über eine entsprechende Bestätigung der zuständigen schweizerischen Steuerverwaltung verfügt.

Was dieser Satz bedeutet, erläutert der Bundesrat nun im Bericht zum Entwurf: Da die Voraussetzungen der OECD für eine Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger inhaltlich den Schweizer Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern entsprechen, erfolgt dies in der Schweiz durch die Bestätigung der zuständigen Steuerverwaltung über die entsprechende Steuerbefreiung. Kurzum: Wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreite Stiftungen und Vereine sind vom AIA ausgenommen. Geht doch!

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. September 2024. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen.

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